Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen› Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte § 859 ZPO Pfändung von Gesamthandsanteilen Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen