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§ 859 ZPO

Pfändung von Gesamthandsanteilen

Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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