Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen› Titel 4 Verteilungsverfahren § 872 ZPO Voraussetzungen Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts