Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen § 898 ZPO Gutgläubiger Erwerb Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 897 Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung