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§ 918 ZPO

Arrestgrund bei persönlichem Arrest

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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