Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung § 918 ZPO Arrestgrund bei persönlichem Arrest Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 917 Arrestgrund bei dinglichem Arrest § 919 Arrestgericht