Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung § 928 ZPO Vollziehung des Arrestes Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist