Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung § 939 ZPO Aufhebung gegen Sicherheitsleistung Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes