Gesetze › ZPO › Buch 8 Zwangsvollstreckung› Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung § 944 ZPO Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 943 Gericht der Hauptsache § 945 Schadensersatzpflicht