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§ 956 ZPO

Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955

(1)

Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.

(2)

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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