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§ 3 ZuckArtV

Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

  1. 1.

    Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,

  2. 2.

    Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

Zuckerartenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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