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§ 9 ZuckProdAbgV

Festsetzung der Abgaben

(1)

Das zuständige Hauptzollamt setzt durch schriftlichen Bescheid fest:

  1. 1.

    die Produktionsabgabe nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

  2. 2.

    die Überschussabgabe nach Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2)

Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Nummer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirtschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden Wirtschaftsjahres zu zahlen.

(3)

Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Nummer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an zerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem Zucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt und nachgewiesen werden.

(4)

Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.

Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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