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§ 3 ZuckQuotV

Festsetzung und Änderung der Quoten

(1)

Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.

(2)

Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.

Zucker-Quoten-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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