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§ 7 ZupfinstrumentAusbV
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Planen und Herstellen eines Korpusteils statt.
Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
- b)
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
- c)
Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
- d)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- e)
Maße und Konturen zu übertragen,
- f)
Verbindungen herzustellen,
- g)
Oberflächen vorzubehandeln,
- h)
Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,
- i)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- j)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;
- a)
- 2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.