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§ 1 ZustErgG

Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen:

  1. 1.

    die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;

  2. 2.

    die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;

  3. 3.

    die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;

  4. 4.

    die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;

  5. 5.

    die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;

  6. 6.

    die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.

Zuständigkeitsergänzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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