Gesetze › ZustVV § 3 ZustVV Übergangsregelung Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden. Zustellungsvordruckverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Zulässige Abweichungen § 4 Inkrafttreten