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§ 4 ZuV

Nutzung einheitlicher Stoffwerte

(1)

Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoffgehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.

(2)

Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von eins zugrunde zu legen.

Zuteilungsverordnung 2012 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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