Gesetze › ZVALG › Zweiter Abschnitt Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft § 13 ZVALG Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund. Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 § 14