Gesetze › EGZV § 1 EGZV Art und Gegenstand der Erhebungen Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Verwendung von Zeit durch natürliche Personen auf repräsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt. Zeitverwendungserhebungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Zweck der Erhebung