§ 5 EGZV
Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.
(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.
Zeitverwendungserhebungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle