AdvoCite

§ 8 EGZV

Aufbereitung

(1)

Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.

(2)

Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.

Zeitverwendungserhebungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved