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§ 3 ZVFV
Abweichungen von den Formularen
Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
- 1.
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
- 2.
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
- a)
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
- b)
die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch eine mit einem Buchstaben versehene eckige Klammer gekennzeichnet sind (Module).
- a)
Zulässig ist es,
- 1.
die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,
- 2.
die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,
- 3.
unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,
- 4.
den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,
- 5.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,
- 6.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
- a)
insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen,
- b)
insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,
- a)
- 7.
weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
- 1.
Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,
- 2.
Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.