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§ 12 ZVG

Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:

  1. 1.

    die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;

  2. 2.

    die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;

  3. 3.

    der Hauptanspruch.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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