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§ 171g ZVG

(1)

An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Luftfahrzeugs.

(2)

Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

(3)

§ 94a ist nicht anzuwenden.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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