AdvoCite

§ 173 ZVG

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved