Gesetze › ZVG › Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung› Zweiter Titel Zwangsversteigerung› II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens § 34 ZVG Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 33 § 35