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§ 46 ZVG

Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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