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§ 5 ZVG

Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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