Gesetze › ZVG › Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung› Zweiter Titel Zwangsversteigerung› V. Versteigerung § 74 ZVG Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 73 § 74a