Gesetze › ZVG › Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung› Zweiter Titel Zwangsversteigerung› VI. Entscheidung über den Zuschlag § 89 ZVG Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 88 § 90