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§ 13 ZweiradAusbV

Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.

Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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