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§ 7 ZwrMechMstrV

Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I

(1)

Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2)

Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn:

  1. 1.

    das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

  2. 2.

    das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

Zweiradmechanikermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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