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§ 15 ZwVwV

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1)

Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

  1. 1.

    Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,

  2. 2.

    andere Einnahmen.

(2)

Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

(3)

Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

  1. 1.

    Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;

  2. 2.

    öffentliche Lasten;

  3. 3.

    Zahlungen an die Gläubiger;

  4. 4.

    Gerichtskosten der Verwaltung;

  5. 5.

    Vergütung des Verwalters;

  6. 6.

    andere Ausgaben.

(4)

Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.

Zwangsverwalterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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