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§ 3 ZwVwV

Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht

(1)

Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. Im Bericht sind festzuhalten:

  1. 1.

    Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;

  2. 2.

    eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;

  3. 3.

    alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;

  4. 4.

    alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;

  5. 5.

    die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;

  6. 6.

    die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;

  7. 7.

    die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;

  8. 8.

    die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;

  9. 9.

    alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.

(2)

Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.

Zwangsverwalterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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