Gesetze › AbgG › Erster Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag § 1 AbgG Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes. Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Schutz der freien Mandatsausübung