Gesetze › AbgG › Dritter Abschnitt Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes § 10 AbgG Wahlbeamte auf Zeit Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen. Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Hochschullehrer § 11 Abgeordnetenentschädigung