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§ 34 AbgG

Ausführungsbestimmungen

(1)

Soweit durch Bundesgesetz dazu ermächtigt, kann der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zur Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages erlassen, die vom Präsidenten veröffentlicht werden.

(2)

Der Ältestenrat kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlassen.

(3)

Der Präsident veröffentlicht den Betrag der Kostenpauschale.

Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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