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§ 38b AbgG

Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag

Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4.

Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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