Gesetze › AbgG › Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages § 50 AbgG Rückfrage In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern. Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 49 Interessenverknüpfung im Ausschuss § 51 Verfahren bei Verstößen