Gesetze › AbgG › Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages § 52 AbgG Ausführungsbestimmungen Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten. Abgeordnetengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 51 Verfahren bei Verstößen § 52a Übergangsregelung