Gesetze › AbwAG › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 AbwAG Grundsatz Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben. Abwasserabgabengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begriffsbestimmungen