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§ 8 AEAusglV

Entscheidung

Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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