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§ 9 AEAusglV

Änderung der Voraussetzungen

Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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