§ 9 AEAusglV
Änderung der Voraussetzungen
Jede Änderung der Tatsachen, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, ist unverzüglich der obersten Landesverkehrsbehörde anzuzeigen.
Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle