§ 31 AEG
Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
Allgemeines Eisenbahngesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle