Gesetze › AEG § 32 AEG Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen. Allgemeines Eisenbahngesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter § 33