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§ 17a AFBG

Freibeträge vom Vermögen

(1)

Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  1. 1.

    für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,

  2. 2.

    für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,

  3. 3.

    für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.

(2)

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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