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§ 17a AFBG
Freibeträge vom Vermögen
(1)
Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
- 2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
- 3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.
(2)
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.