§ 18 AFBG
Übergegangene Darlehensforderungen
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle