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§ 3 AGMahnVordrV

Vordrucke zur Übermittlung als elektronisches Dokument

Die Länder können Anpassungen an den in den Anlagen bestimmten Vordrucken zulassen, die es, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, erleichtern, die Vordrucke elektronisch auszufüllen und bei Gericht als elektronisches Dokument gemäß § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes einzureichen.

Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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