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§ 10 AgrarGeoSchDG

Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung

(1)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.

(2)

In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.

(3)

In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:

  1. 1.

    Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;

  2. 2.

    die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;

  3. 3.

    die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;

  4. 4.

    das Recht auf Akteneinsicht;

  5. 5.

    die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.

Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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