Über eine Klage gegen die Durchsetzungsbehörde entscheidet das für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).
(2)
Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle