Gesetze › AgrarMSG › Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette› Kapitel 1 Unlautere Handelspraktiken in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette› Abschnitt 4 Gerichtsverfahren› Unterabschnitt 1 Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen § 33 AgrarMSG Aufschiebende Wirkung Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung. Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit § 34 Frist und Form