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§ 19 AgrStatG

Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale

(1)

Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:

  1. 1.

    zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;

  2. 2.

    zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.

(2)

Abweichend von Absatz 1 gilt:

  1. 1.

    Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

  2. 2.

    werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.

Agrarstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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